AGB
- ALLGEMEIN
1.1. ANWENDUNG
1.1.1 Grundlage aller mit ONited GmbH als Auftragsnehmer (in der Folge „AN“) abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“), welche ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen gelten und sich nicht an Verbraucher richten. Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.1.2 AGB des Auftraggebers (in der Folge „AG“) kommen nur zur Anwendung, wenn der AN dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
1.2. ERFÜLLUNG DER LEISTUNGEN
1.2.1 Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des geschlossenen Vertrags nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.
1.2.2 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande.
- VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. ANGEBOTE
2.1.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote des AN unverbindlich und verpflichten den AN nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige Abänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.1.2 Ebenso sind weiterführende Angaben über die vom AN angebotenen Leistungen unverbindlich; verbindlich sind nur die vom AN in einer etwaig ausgestellten Auftragsbestätigung angeführten Angaben bzw. die Vereinbarungen laut geschlossenem Vertrag.
2.1.3 Sämtliche vom AN im Rahmen eines Angebots abgegebenen Kostenvoranschläge sind unverbindlich und unentgeltlich, sofern nicht anderweitig vereinbart.
2.2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
2.2.1 Sofern keine Befristung vertraglich vorgesehen wurde, gelten sämtliche geschlossenen Verträge auf unbestimmte Zeit.
2.2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der AG das vom AN vorgelegte Angebot annimmt und seine Erklärung hierzu schriftlich übermittelt.
2.2.3 Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung- bzw. im geschlossenen Vertrag maßgeblich.
2.2.4 Etwaige, für die Ausführung des Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom AG einzuholen. Der AG verpflichtet sich den AN diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. Der AN trifft keine Verpflichtung, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.
2.2.5 Ideen, Skizzen, Entwürfe und sonstige geistige Erzeugnisse, die in der Konzeptionsphase von Seiten des AN entstehen, sind geistiges Eigentum des AN.
- LEISTUNGSUMFANG, -ERBRINGUNG
3.1. ALLGEMEIN
3.1.1 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Mittel und/oder Technologien ist der qualitative sowie quantitative Leistungsbedarf des AG, wie dies auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen evaluiert wurde.
3.1.2 Es wird explizit kein beim AG möglich eintretender, wirtschaftlicher Erfolg durch die vom AN sowie beigezogenen Dritten erbrachten Leistungen geschuldet.
3.1.5 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder etwaiger Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zur Übermittlung übergeben, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erwachst dem AN dadurch ein Schaden oder Mehraufwand, da die ihm zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so hält der AG den AN diesbezüglich schad- und klaglos.
3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Projekthandbuch noch sonstige Dokumentation zu übergeben.
3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel, die der AG aufgrund falscher Wahl von technischen Voraussetzungen, Technologien, etc. verursacht oder auch von Dritten beigezogen hat. Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung technischer und/oder medialer Voraussetzungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG konkludent einen Beratungsauftrag, der im Zweifel gesondert abgerechnet wird.
3.1.8 Der AN stellt keine Beratungsleistung zu Themen im Rahmen der DSGVO zur Verfügung.
3.2. FRISTEN & VERZUG
3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anderweitig vereinbart. Etwaig getroffene Liefertermine stellen kein Fixgeschäft dar.
3.2.2 Unter Maßgabe des § 918 ABGB, kann der AG unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wie folgend konkretisiert. Wird aus alleinigem Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
3.3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG
3.3.1 Der AG verpflichtet sich, unentgeltlich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.3.2 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom AN noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang zur aufgetretenen Einschränkung des AN. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweiligen Stundensätzen, siehe hierzu ebenso Punkt 6.2, gesondert vergüten.
- WARTUNGEN, STÖRUNGEN
4.1. VERFÜGBARKEIT
4.1.1 Der AN erbringt seine Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt sowie Zuverlässigkeit. Der AN kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass die eingesetzten und/oder entwickelten Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten und erreichbar bleiben.
4.2. STÖRUNGSMELDUNG
4.2.1 Der AG ist verpflichtet, Störungen dem AN unter Angabe der möglichen Ursachen unverzüglich schriftlich anzeigen und diesem die Behebung umgehend zu ermöglichen und unentgeltlich zu unterstützen.
4.3. VOM AG ZU VERTRETENDE STÖRUNGEN
4.3.1 Kann eine Entstörung aus Gründen, die im Einflussbereich des AG liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, können daraus resultierende Folgen dem AN nicht angelastet werden. Der AG hat dem AN daraus entstandene Kosten zu ersetzen.
- IMMATERIALGÜTERRECHTE
5.1. ALLGEMEIN
5.1.1 Sämtliche aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz- und oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem AG zur Verfügung gestellten Leistungen stehen dem AN bzw. dessen zugezogenen Dritten zu, sofern nicht anders vereinbart.
5.1.2 Der AG erhält hierbei nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte und örtlich auf die Ausführung des Vertrages begrenzte Recht, an den durch den Vertrag erstellten Werke im Sinne einer Werknutzungsbewilligung.
5.2. DOKUMENTE & KONZEPTE DES AN
5.2.1 Angebote sowie Unterlagen (technologische Umsetzungsmöglichkeiten, Pläne, Entwürfe, Abbildungen, etc.) des AN bleiben dessen geistiges Eigentum und unterliegen den jeweilig anzuwendenden immaterialgüterrechtlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Wettbewerb und Datenschutz.
5.2.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass der AN bereits mit der Konzepterarbeitung Vorleistungen erbringt. Das Konzept und Angebot untersteht in seinen gesamten Teilen dem Schutz der jeweiligen immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des AN ist dem potentiellen Kunden explizit nicht gestattet.
5.2.3 Wird wider Vereinbarung die Idee vom potentiellen Vertragspartner verwendet und ist diese Verwendung auf eine charakteristische Idee aus dem Konzept des AN offensichtlich ableitbar, steht dem AN eine angemessene Entschädigung zu. Sollte der potenzielle Kunde der Ansicht sein, dass die ihm von dem AN vorgelegten Konzepte und Ideen, bereits vorab hatte, so hat er dies, unter Anführung von Beweismitteln, bekannt zu geben. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
5.2.4 Bei Beendigung der Vertragsbeziehung sind allenfalls überlassene Handbücher, Konzepte und Dokumentationen vom AN in jeglicher Form vom AG zu löschen.
- ENTGELT
6.1. ANGABEN
6.1.1 Sämtliche angeführten Entgelte sind als Nettopreise in Euro exklusive Umsatzsteuer (USt) zu verstehen und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind – sofern nicht anders vereinbart – freibleibend.
6.2. STUNDENSÄTZE
6.2.1 Die folgend angeführten Stundensätze gelten für jegliche vom AN erbrachten Leistungen und können jederzeit seitens des AN abgeändert werden.
LEISTUNG — PREIS PRO ARBEITS- STUNDE IN EUR
Software Entwicklung — 120,-
Marketing & Design — 100,-
Konzeption — 120,-
Projektmanagement — 120,-
in allen anderen Fällen — 100,-
6.2.2 Die Abrechnung erfolgt pro angefangene Viertelstunde (0,25)
6.2.3 Honorare von externen wie Lizenzgebern, Service Anbieter, Schauspielern, Musikern oder sonstigen Fremdleistern werden inklusive einer etwaigen Vermittlungs-, Recherche- und Bearbeitungsprovision weiter- verrechnet.
6.3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig, wobei ein Respiro von 10 Tage vereinbart wird. Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und erfolgen auf Gefahr sowie zu Kosten des AG.
6.3.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
6.3.3 Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen verrechnet werden.
6.4. VERZUG
6.4.3 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten.
6.6. EINWENDUNGEN & AUFRECHNUNG
6.6.1 Einwendungen gegen fällige Forderungen sind vom AG innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls die jeweiligen Forderungen als anerkannt gelten.
6.6.2 Vom AG erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.
6.6.3 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur mit gerichtlich festgestellten oder vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
- KONKURRENZ
7.1. MITARBEITER
7.1.1 Dem AG ist es während des aufrechten Auftragsverhältnisses sowie innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses untersagt, Mitarbeiter des AN oder Dritte, die in einem Vertragsverhältnis mit dem AN stehen, abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen. Darunter fällt jegliche Art der selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung eines Mitarbeiters des AN durch den AG oder mit ihm verbundenen Unternehmen.
7.1.2 Im Falle des Zuwiderhandelns steht dem AN ein Schadenersatzanspruch, in der Höhe von EUR 50.000,- pro abgeworbener Person zu. Die Pönale muss binnen 10 Tagen ab Beginn der Beschäftigung vom AG an den AN überwiesen werden.
- GEWÄHRLEISTUNG
8.1. FRISTEN
8.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
8.1.2 Nach Ablauf der 2-monatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber dem AN kein Rückgriff vom AG geltend gemacht werden kann.
8.2. UNTERSUCHUNGSOBLIEGENHEIT
8.2.1 Nimmt der AG die erbrachte (Teil-)Leistung ab und meldet binnen 14 Tagen keine Mängel, gilt diese als abgenommen.
8.2.4 Den AG trifft die umfängliche Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der erhobenen Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
8.3. AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG
8.3.1 Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes Personal des AG oder durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt für den AN jegliche Gewährleistungsverpflichtung.
8.3.2 Der AN steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt ein. Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des AG verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind ebenso nicht Bestand- teil der Gewährleistung.
- HAFTUNG DES AN
9.1. VORAUSSETZUNGEN
9.1.1 Die Haftung des AN beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Schäden aufgrund höherer Gewalt und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen.
9.2. MISSBRÄUCHLICHE INANSPRUCHNAHME
9.2.1 Der AG verpflichtet sich, dem AN jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den AG – insbesondere aufgrund patent, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher so wie in diesem Zusammenhang stehende wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger Ansprüche sowie Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte erleidet.
- VERTRAGSBEENDIGUNG
10.1. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
10.1.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse können von beiden Parteien, sofern nicht anders vereinbart, ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
10.1.2 Beide Partien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis auch nur hinsichtlich einzelner Komponenten zu kündigen.
10.2. AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
10.2.1 Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde, wenn der AG wesentliche Geheimhaltungspflichten oder sonst wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder wenn der AG untergeht/stirbt oder die Eigenberechtigung/Geschäftsfähigkeit verliert. Dadurch geht der AN seinen anteilsmäßigen Entgeltansprüchen nicht verlustig.
10.3. STORNOBEDINGUNGEN
10.3.1.Der AG ist berechtigt, den Vertrag durch Zahlung der nachstehenden Stornogebühr vor Beginn der Vertragsausführung beseitigen: Die Stornogebühren für bereits schriftlich oder auch mündlich beauftragte Angebote betragen bis 14 Tagen vor Auftragsbeginn 25 % des Gesamtauftragsvolumens, zwischen 14 und 8 Tagen 50 % und bei Storno unter 8 Tagen 100 %.
- GEHEIMHALTUNG
11.1. Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
11.2 Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
11.3 Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die gelten- den Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der DSGVO sowie de DSG 2018 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen und dieser Vereinbarung notwendig sind.
11.4 Die Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung vor- sehen.
11.5 Zur datenschutzrechtlichen Erfassung dieses Vertragsverhältnisses schließen der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung.
- SONSTIGES
12.2. SCHRIFTFORM & FRISTENLAUF
12.2.2 Jegliche Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit. Auch das Abgehen von der Schriftformvereinbarung muss diese Voraussetzungen erfüllen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.2.3 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
12.2.4 Der AG hat Änderungen seines Namens, seiner Gesellschaftsform oder Unternehmenszugehörigkeit sowie seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, hindert dies nicht die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
12.3. REFERENZ & HINWEIS
12.3.1 Der AN ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere durch ihren Internetauftritt mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung sowie die erbrachten Leistungen hinzuweisen ohne hierfür etwaige Entgelte zu entrichten.
12.4. SALVATORISCHE KLAUSEL
12.4.1 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommt.
12.5. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
12.5.1 Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich. Der AN ist ebenso wahlweise berechtigt, den AG auch bei jenem Gericht zu belangen, welches nach den für den Staat, in welchem der AG seinen Sitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.
12.5.2 Die Anwendung UN-Kaufrecht sowie der Verweisungsbestimmungen des IPRG wird ausdrücklich von den Parteien ausgeschlossen.
12.5.3 Die Anwendung der §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2 ECG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.5.4 Überschriften dieser AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen in keiner Form.
12.5.5 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprach- formen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jegliche Geschlechter.
12.6. Unterstützte Browser
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